Eine Kündigung des Vertrages zur VH oder OGS muss schriftlich an die Gemeinde Neunkirchen (Ansprechpartner siehe vorherige Rubrik) erfolgen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden und liegt im Ermessen des Trägers.
Eine Kündigung ist nur zu folgenden Terminen möglich:
- die VH und die VH plus kann halbjährlich gekündigt werden – Ende des Vertrages am 31.01. oder 31.07. eines Jahres – Kündigungsfristen: bis 31.12. bzw. 30.06. des Jahres.
- die OGS kann nur zum 31.07. eines Jahres gekündigt werden – Kündigungsfrist: bis 30.06. des Jahres.
Außerordentliche Kündigungen liegen im Ermessen des Schulträgers.
Sie sind unter Angabe des Kündigungsgrundes möglich und erfolgen schriftlich.
Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:
- Das Kind nimmt das Angebot nicht regelmäßig wahr
- Das Verhalten des Kindes lässt ein weiteres Verbleiben in der Einrichtung nicht zu
- Die Erziehungsberechtigten kommen den Beitragszahlungen bzw. Zahlungen des Essensgeldes nicht fristgerecht nach